Der Schüler/Die Schülerin muss die 11. Klasse (3e) des allgemeinbildenden oder klassischen Sekundarunterrichts erfolgreich abgeschlossen haben (auf Grundlage der Bestimmungen der Artikel 6 und 6 quinquies des abgeänderten großherzoglichen Reglements vom 14. Juli 2005 über die Beurteilung und Versetzung der Schüler der Sekundarstufe) ODER andere vom MENJE anerkannte Studien vorweisen können, die zur Aufnahme in die 12. Klasse (2e) berechtigen.
Die Direktorin des Lyzeums kann Bewerber*innen, die die oben genannten Zulassungsbedingungen nicht erfüllen, auf der Grundlage einer persönlichen Bewerbung, die eine Präsentationsmappe und ein Bewerbungsgespräch beinhaltet, eine Zulassung unter bestimmten Bedingungen genehmigen (admission conditionnelle).
Das abgeänderte großherzogliche Reglement vom 14. Juli 2005 über die Beurteilung und Versetzung der Schüler der Sekundarstufe legt in Art. 8 bis fest, dass der Minister für Bildung, Kinder und Jugend
Schüler*innen, die zu Beginn des Schuljahres 2023/2024 ein schulisches Studium zum Erzieher/zur Erzieherin am LTPES beginnen möchten und die o.g. Zulassungsbedingungen erfüllen, müssen bis zum 2. Mai 2023 (Etappe 1) über die Website des LTPES einen Bewerbungsantrag einreichen. Benutzen Sie dazu bitte einen Computer (oder ein Ipad), da eine Kopie des Zeugnisses des 1. Semesters des Schuljahres 2022/23 (PDF-Format) (bzw. des letzten Zeugnisses des zuletzt besuchten Schuljahres) und/oder ein Abschlusszeugnis (siehe bedingte Zulassung) hochzuladen ist.
Falls die Zahl der Bewerbungen die für das Schuljahr 2023/2024 vom Minister für Bildung, Kinder und Jugend festgelegte Höchstzahl an Zulassungen übersteigt, werden die Zulassungen in folgender Reihenfolge vorgenommen:
Sollte ein Ranking nach den oben genannten Kriterien (Punkte a bis d) erforderlich sein, so wird dieses von einer vom zuständigen Minister ernannten Jury auf der Grundlage folgender Elemente vorgenommen:
Informationen über Praktika oder andere praktische Erfahrungen des Schülers/der Schülerin im Bildungs-, Sozial- und Kulturbereich
In der Regel sind angehende Erzieher*innen später sowohl leistungsfähiger als auch zufriedener in ihrem Beruf, wenn sie vor Beginn ihrer Ausbildung konkrete Erfahrungen und längere Praktika im erzieherischen, sozialen und/oder kulturellen Bereich gemacht haben. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber dieses Element aufgegriffen und bei der Auswahl der Bewerber*innen für das Erzieher*innenstudium berücksichtigt.
Es versteht sich von selbst, dass das Spektrum der zu berücksichtigenden Praktika und praktischen Erfahrungen möglichst breit ist. Folgende Faktoren können daher die Anrechnung beeinflussen:
Der Minister ernennt eine sechsköpfige Jury, die die Praktika und praktischen Erfahrungen der Bewerber*innen beurteilt. Um ihre Aufgabe erfüllen zu können, benötigt die Jury eine vollständige Mappe mit einer kurzen Beschreibung der Praktika und/oder der praktischen Erfahrungen, die der Schüler/die Schülerin aufzuweisen hat, sowie mit den entsprechenden von den jeweils Verantwortlichen ausgestellten Bescheinigungen.
Am Ende des 2. Semesters müssen die Bewerber*innen während der nationalen Einschreibungstage persönlich am LTPES erscheinen (Etappe 2), und die folgenden2 Dokumente und Unterlagen aushändigen:
Dokumente und Unterlagen, die am Ende des 2. Semesters per Post zugeschickt werden, werden nicht berücksichtigt.
Festlegung der Sprachfächer, die der Schüler/die Schülerin in den Klassen 2GED und 1GED belegen wird
In den Klassen 2GED und 1GED stehen die Sprachfächer Deutsch, Französisch und Englisch auf dem Lehrplan. Jeder Schüler ist verpflichtet, am Unterricht in zwei Sprachfächern teilzunehmen. Der Sprachunterricht in den Klassen 2GED und 1GED findet in Form eines einzigen Kurses statt ohne Differenzierung in Grund- und Leistungskurse. Die schulische Ausbildung zum Erzieher/zur Erzieherin setzt keine bestimmte Wahl der Sprachfächer voraus.
Zwei von drei Sprachen frei wählen dürfen grundsätzlich:
Für Schüler*innen dieser Divisionen, die weder die o.g. Bedingung a. noch die o. g. Bedingung b. erfüllen, sehen die Bestimmungen von Artikel 6 quinquies des abgeänderten großherzoglichen Reglements vom 14. Juli 2005 über die Beurteilung und Versetzung der Schüler*innen der Sekundarstufe bestimmte Ausnahmen vor. Diese Ausnahmeregelungen, die die genaue Höhe der Jahresdurchschnittsnote des Schülers/der Schülerin im Grund- oder Leistungskurs berücksichtigen, ermöglichen den Schüler*innen ggfs. trotzdem die freie Wahl der Sprachfächer in den Klassen 2GED und 1GED.
Den betroffenen Schülern/Schülerinnen wird dringend empfohlen, ihre schulische Situation zu klären, indem sie sich an ihrer Herkunftsschule von ihren Sprach- oder Klassenlehrer*innen genau informieren und beraten lassen.
Schüler*innen, die weder die oben genannten Bedingungen a. oder b. noch eine der Ausnahmebedingungen erfüllen, haben keine Sprachenwahl und müssen den Unterricht in den Fächern Englisch und Deutsch belegen (bzw. Englisch und Französisch für Schüler*innen aus französischsprachigen Klassen).
Unabhängig von den beiden Sprachfächern, die der/die Schüler*in belegen wird, sind die Unterrichtssprachen in den nichtsprachlichen Fächern Deutsch und Französisch.
Zusammenfassend gelten für die Bewerbung folgende Etappen und Fristen:
Datenerhebung gemäß Artikel 3 des geänderten Gesetzes vom 18. März 2013 über die Verarbeitung personenbezogener Daten von Schüler*innen.